Satzung
Die wichtigsten Grundzüge des Strategieplans (PDF)
Aufgabe der Stiftung ist es, Menschen in Not unbürokratisch zu helfen. Die Stiftung ist schwerpunktmäßig für humanitäre Projekte in Entwicklungsländern tätig. Sie kann in Partnerschaft mit inländischen und ausländischen Organisationen arbeiten. Gemeinnützige Zwecke der Stiftung sind die unmittelbare Förderung der
● öffentlichen Gesundheitspflege
● Jugendhilfe
● Erziehung, Volks- und Berufsbildung
● Entwicklungszusammenarbeit
● Wissenschaft und Forschung
Der Stiftungszweck soll insbesondere durch die Durchführung eigener sowie die Unterstützung einzelner konkreter Projekte zur Verbesserung der medizinischen Versorgung und die Durchführung eigener sowie die Unterstützung einzelner konkreter Bildungsprogramme erfolgen.
Die PRANA-Stiftung ist eine Förderstiftung und finanziert Hilfsprojekte anderer gemeinnütziger Organisationen in Deutschland. Sie führt selbst keine operativen Projekte durch. Zur Unterstützung von Hilfsprojekten verwendet die PRANA-Stiftung Spendengelder und die Erträge aus ihrem Stiftungsvermögen. Der Vorstand der PRANA-Stiftung entscheidet regelmäßig zum Ende eines Jahres über die beantragten Förderprojekte.
Alle von der PRANA-Stiftung unterstützen Hilfsprojekte anderer gemeinnütziger Organisationen finden Sie in den Rubriken Bildung, Gesundheit und Entrepreneurs detailliert vorgestellt.
Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes vollziehen den Willen des Stifters zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen Zwecke und entscheiden über die Förderprojekte der Stiftung, die Anlage des Stiftungsvermögens, die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und Satzungsänderungen.
● Prof. Dr. Stefan Stolte, Vorstandsvorsitzender
● Dr. Katharina Franziska Braig, Vorstandsmitglied
● Dr. Anna Kraftsoff, Vorstandsmitglied
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auflagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses erstattet werden, wie in der Satzung festgelegt.